Wien (pts024/19.03.2019/12:05) – Der Karfreitag ist künftig kein gesetzlicher Feiertag mehr. Stattdessen kommt in Österreich der „persönliche Feiertag“. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Detail bedeutet, fasst TPA-Experte Wolfgang Höfle zusammen.
Die Neuregelung zum Karfreitag hat am 14. März die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Da laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit nicht mehr zulässig ist, hat der österreichische Gesetzgeber den Karfreitag mit Wirksamkeit ab 2019 als gesetzlichen Feiertag komplett gestrichen.
Der Karfreitag gilt also generell nicht mehr als gesetzlicher Feiertag, auch nicht für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Der Gesetzgeber hat dabei auch in bestehende Kollektivverträge eingegriffen und erklärt die dort festgemachten Regelungen für unwirksam. Aber: Die Regelungen in den Kollektivverträgen sind nur dann unwirksam, wenn sie an die Religionsangehörigkeit anknüpfen. Und das ist nicht immer der Fall. Deswegen ist eine individuelle Analyse des jeweils anwendbaren Kollektivvertrages erforderlich.
Sollte in einem Kollektivvertrag festgelegt sein, dass am Karfreitag – ungeachtet der Religionszugehörigkeit – unter Fortzahlung des Entgeltes z.B. ab 12 Uhr keine Arbeitspflicht mehr besteht, gilt diese Regelung weiterhin, weil sie ja nicht diskriminierend formuliert ist.
Details zum persönlichen Feiertag
Gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung wurde für alle Arbeitnehmer/innen, unabhängig von einer Religionszugehörigkeit, die Möglichkeit eines persönlichen Feiertages pro Urlaubsjahr eingeführt, der aus dem bestehenden Urlaubsguthaben entnommen wird. Ob und welchen Tag der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin als persönlichen Feiertag geltend machen möchte, kann er/sie selbst entscheiden. Dieser persönliche Feier- und Urlaubstag kann also auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Folgende Fristen sind dabei zu beachten: – Ein persönlicher Feiertag, der noch vor dem 1.7.2019 anfällt (z.B. Karfreitag am 19. April 2019), ist bis spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Tag schriftlich bekannt zu geben. – Ein persönlicher Feiertag ab 1.7.2019 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Tag schriftlich bekannt zu geben. Wenn sich der Mitarbeiter bereit erklärt, auf Wunsch des Arbeitgebers doch am persönlichen Feiertag zu arbeiten, hat er Anspruch auf „doppelte“ Vergütung.
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